Seit dem 01.12.2012 gilt das neue Energieausweisvorlagegesetz.
Jeder Käufer und jeder Mieter einer Immobilie hat ab sofort das Recht auf die Vorlage eines Energieausweises zu bestehen.
Im Unterschied zum alten Energieausweisvorlagegesetz kann von diesem Erfordernis auch nicht in beiderseitigem Einvernehmen verzichtet werden, sodass die Vorlage eines Energieausweises für den Verkäufer oder Vermieter zwingend ist.
In Zeitungs- und Internetinseraten ist es nun Pflicht, die Energieklasse, den HWB-Wert und den fGee-Wert (für neuere Energieausweise) anzugeben.
Das Gesetz sieht sowohl für den Verkäufer oder Vermieter aber auch für den Immobilienmakler Verwaltungsstrafen bis 1.450 € vor, falls die Vorlage des Energieausweises unterbleibt. Der Mieter oder Käufer der Immobilie hat sogar die Möglichkeit, einen Energieausweis auf Kosten des Vermieters oder Verkäufers erstellen zu lassen.
Falls unsere Auftraggeber uns als Makler keinen Energieausweis übermitteln, können wir die Haftung nur ausschließen, wenn wir diese schriftlich über die Folgen in Kenntnis setzen, die durch einen fehlenden Energieausweis entstehen können.
Wie kommen Sie als Vermieter oder Verkäufer an einen Energieausweis?
In den meisten Fällen hat die zuständige Hausverwaltung bereits einen Energieausweis vom gesamten Haus erstellen lassen, der Ihnen auf Verlangen übermittelt wird.
Falls nicht, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und empfehlen Ihnen einen Energieausweisersteller, der Ihnen einen Energieausweis für Ihre Wohnung oder Ihr Haus zu einem Festpreis fertigt.