Was ist ein Bieterverfahren?
Immer mehr Verkäufer schätzen das Bieterverfahren als geeignete Marketingmaßnahme zur Veräußerung Ihrer Immobilie. Doch wie funktioniert der Verkauf bzw. Kauf der angebotenen Immobilie? Hier erfahren Sie Näheres:
Wie wird das Bieterverfahren durchgeführt?
Die Immobilie wird zunächst in Zeitungsanzeigen und/oder im Internet beworben, allerdings mit dem Hinweis auf das Bieterverfahren. Die Interessenten erhalten ein ausführliches, gut aufbereitetes Exposé mit einem Richtpreis.
Anschließend gibt es ein oder zwei „Open-House-Besichtigungen“, für die sich die Interessenten anmelden können, um sich vor Ort ein Bild von der Immobilie zu machen. Nun haben die Kaufinteressenten bis zu einem feststehenden Stichtag Zeit, ihr Angebot für die Immobilie zu legen.
Innerhalb der kommenden Wochen erhalten die Verkäufer also die schriftlichen Kaufanbote. Ihnen bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob sie das abgegebene Höchstgebot annehmen. Erst ein schriftliches Anbot über dem vorher vereinbarten Limitpreis ist für die Verkäufer verbindlich.
Dadurch unterscheidet sich das Bieterverfahren von einer Immobilienauktion oder einer Zwangsversteigerung.
Welche Objekte sind geeignet?
Grundsätzlich sind besondere Traumrealitäten mit guter Nachfrage dafür geeignet. Durch aufeinanderfolgende Besichtigungen und die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Interessenten kann sich ein potentieller Kaufinteressent ein Bild über seine „Mitbewerber“ machen.
Aufklärung und Beratung ist notwendig.
Die Beratung ist dabei das um und auf. Es muss den Interessenten klar sein, dass nur ein realistisches Angebot zu einem Kauferfolg führen wird, da der Verkäufer nicht verpflichtet ist, das Kaufanbot anzunehmen, auch wenn er der einzige Bieter sein sollte. Hier unterscheidet sich das Verfahren von einer Versteigerung.
Es ist zu empfehlen, den Interessenten einen Mindestpreis mitzuteilen um unrealistische Bieter abzuhalten, die lediglich auf Schnäppchenjagd sind oder nur ein hübsches Haus anschauen wollen.
Rechtliche Aspekte
Es muss bereits in der Werbung bei jedem einzelnen Objekt klar sein, dass es sich bei dem in einer Anzeige genannten Preis lediglich um einen „Richtpreis“ und nicht um den Verkaufspreis handelt (z.B. durch den Zusatz „Bieterverfahren“). Ferner wird der Bieter darüber informiert, dass er mit Abgabe des Höchstgebotes nicht automatisch das Recht zum Kauf erwirbt. Der Eigentümer muss in jedem Fall seine Zustimmung erteilen. Die Abgabe eines Anbotes ist für den Bieter allerdings verbindlich.
Chancen
Die Vermarktungsdauer wird deutlich verkürzt werden, da die Verkäufer binnen 2- 3 Monaten konkrete Anbote erhalten.